Lager- und Grillfeuer
Hinweise zu Lagerfeuern und Grillfeuern
Das Entzünden und Abbrennen von Lagerfeuern ist in der Großen Kreisstadt Radeberg in der Polizeiordnung unter § 14 "Abbrennen offener Feuer" geregelt. Diese Verordnung besagt:
(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern (Lager- und Brauchtumsfeuer) auf privaten und öffentlichen Flächen ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich.
Keiner Erlaubnis bedürfen Koch-, Grill- und Wärmefeuer mit trockenem unbehandelten Holz oder Holzkohle in handelsüblichen Grillgeräten und befestigten Feuerstätten (z. B. Gartenkamine, Aztekenöfen, handelsübliche Feuerschalen oder Feuerkörben).
Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine erhebliche Belästigung Dritter durch Rauch und Gerüche entsteht.
(2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z. B. extreme Trockenheit, starker oder böiger Wind oder die Nähe des Waldes sein.
Die Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Radeberg finden Sie HIER.
Anmeldung eines Lagerfeuers
Ansprechpartner für die Anmeldung von offenen Feuern nach § 14 Abs. (1) Polizeiverordnung ist das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Radeberg. Zur Anmeldung muss der folgende Antrag gestellt werden:
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ein Lagerfeuer
Hinweise zur Entsorgung pflanzlicher Abfälle
Die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen, dürfen durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück auf dem sie anfallen entsorgt werden. Sie können durch häckseln oder schreddern entsprechend aufbereitet werden.
Im Landkreis Bautzen besteht des Weiteren die Möglichkeit pflanzliche Abfälle wie folgt zu entsorgen:
- Entsorgung über die Bioabfalltonne - Eine solche kann beim Abfallwirtschaftsamt des Landratsamtes Bautzen bestellt werden. Eine Mindestentleerungspflicht besteht nicht.
- Abgabe an einem Grüngutannahmeplatz (siehe Abfallkalender)
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Entsorgungsmöglichkeiten ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich nicht gestattet. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.